
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers. Wie sich aus dem Begriff „Vermögen“ ergibt, gehören zu einer Erbschaft nur die geldwerten Rechte des Erblassers (z. B. Eigentum an Bargeld und Haushaltsgegenständen, Guthaben auf Bankkonten, Grundstückseigentum, Gesellschaftsanteile), nicht dagegen immaterielle Rechte z. B. aus dem Familienrecht, zum Beispiel elterliche Sorge, Persönlichkeitsrechte).
Zu der Erbschaft gehören sowohl das Aktivvermögen als auch das Passivvermögen (Verbindlichkeiten, Schulden) des Erblassers.
Die Erbschaft wird im Gesetz auch „Nachlass“ genannt.
Der Erbe erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern ebenso dessen Schulden, und haftet für diese. Die Haftung des Erben bezieht sich nicht nur auf das vorhandene Nachlassvermögen, sondern auch auf das Eigenvermögen des Erben.
Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Erbe durch bestimmte Maßnahmen seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann, in erster Linie durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren. Diese Maßnahmen führen zu einer verwaltungsmäßigen Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben.
Ein Erbe ist nicht gezwungen, die Erbschaft zu übernehmen. Insbesondere wenn der Erblasser Schulden hinterlässt, stellt sich die Frage, inwieweit es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen.
Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen und dadurch den automatisch eingetretenen Anfall einer Erbschaft wieder rückgängig machen. Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, egal ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Erbe berufen ist.
Lediglich der Staat als gesetzlicher Erbe hat kein Ausschlagungsrecht.
Die Ausschlagung kann erst nach dem Erbfall erfolgen und ist nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft und der Berufung zum Erben möglich.
Durch diese knapp bemessene Ausschlagungsfrist soll - vor allem im Interesse von Nachlassgläubigern - eine rasche Klärung der Erbenstellung erreicht werden.
Erforderlich ist eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und zwar zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form bzw. durch notarielle Urkunde.